Besucher im Unternehmen und der Datenschutz
31.01.2020
Unternehmen werden je nach Größe täglich von einer Vielzahl vom Menschen besucht. In der Regel gibt es hierzu eine gelebte Praxis, die einer datenschutzrechtlichen Betrachtung bedarf.
Begrüßungsmonitor: In manchen Unternehmen ist es gängig, geplante Besucher auf einem Monitor anzuzeigen und willkommen zu heißen. Da hier der Name der betroffenen Person genannt wird, handelt es sich um eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten und bedarf somit einer Rechtsgrundlage. Das kann im Einzelfall ein berechtigtes Interesse sein, in der Regel, so das BayLDA, wird aber eine Einwilligung nötig sein.
Besucherlisten: Solche Listen könen geführt, jedoch nicht öffentlich ausgelegt werden. Es soll vermieden werden, dass Folgebesucher personenbezogene Daten anderer Besucher ersehen können. Es empfiehlt sich daher ein einzelner Meldezettel pro Besucher, welcher dann abgelegt (und natürlich rechtzeitig vernichtet) wird.
Besucherausweise: Sind in der Regel unkritisch, da sie sich auf das berechtigte Interesse stützen lassen. Wenn sie auch ein Bild des Besuchers enthalten sollen, bedürfen sie jedoch einer Einwilligung.
Besuchermanagementsysteme: Versprechen vieles und sind sehr unterschiedlich. Daher müssen sie einzeln geprüft werden.